Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131bParagraph 131 b
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 j,
Text
Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe
§ 131b.Paragraph 131 b,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(2)Absatz 2,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist zu verweigern, wenn
sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3, AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40154218