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§ 131b AußStrG

Fassungen
01.11.2013 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 158/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131b heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 131b01.07.201831.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 59/2017
§ 131b01.11.201330.06.2018 BGBl. I Nr. 158/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 158/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 59/2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 j,

Text

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

Paragraph 131 b,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. Absatz 2,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist zu verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. Ziffer 2
      das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3, AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. Ziffer 4
      die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40154218