Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131bParagraph 131 b
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe
§ 131b.Paragraph 131 b,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(2)Absatz 2,Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40245815