Rechtstracker.at

§ 11 HolzHÜG

Fassungen
07.08.2013 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 178/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 167/2021
§ 1107.08.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 178/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 178/2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 167/2021

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Datenverkehr

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden haben einander Informationen, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, können die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40154488