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§ 11 HolzHÜG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 167/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 167/2021
§ 1107.08.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 178/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 167/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Datenverkehr

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten alle für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte unionsrechtlich notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 befassten Behörden, die Verwaltungsgerichte und die ordentlichen Gerichte haben einander Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Durchführung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dem Bundesamt für Wald und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Bescheide und Erkenntnisse zuzustellen sowie dem Bundesamt für Wald auf Anforderung alle Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, der in Folge ihrer Anzeigen von den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten durchgeführten Verfahren mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, können die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins und das Zollamt Österreich elektronische Systeme einsetzen.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235939