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§ 67 PStG 2013

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 181/2023
§ 6723.12.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 160/2023
§ 6715.08.201822.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2018
§ 6701.04.201714.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 6701.01.201431.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 6701.02.201331.12.2013 BGBl. I Nr. 16/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen sowie einzutragen.
  3. Absatz 3,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und beglaubigen, die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Erklärungen zu beglaubigen und an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40154732