Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 8.Paragraph 8,
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40155317