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§ 8 ZG-EKV

Fassungen
21.09.2017 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 256/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 821.09.201731.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 256/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2025
§ 827.08.201320.09.2017 BGBl. II Nr. 247/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.09.2017BGBl. II Nr. 256/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2025

Abkürzung

ZG-EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 eingebracht werden vergleiche Paragraph 10,).

Text

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen;
    2. Ziffer 2
      sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffene Vereinbarungen und Verträge;
    3. Ziffer 3
      gemeinsame Handlungen und angestrebte Vereinbarungen, jeweils mit Personen, die an der zentralen Gegenpartei eine direkte oder indirekte Beteiligung halten oder erwerben;
    4. Ziffer 4
      den Erwerbspreis gemäß Absatz 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;
    5. Ziffer 5
      den Marktwert der Anteile der zentralen Gegenpartei, sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung an dieser erwirbt oder erhöht, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Ziffer 4 und Marktwert ist zu begründen.
    Die Angaben zu Ziffer eins bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
  2. Absatz 2,Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      soweit Eigenmittel für den Erwerb eingesetzt werden, Angaben zu Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel. Es ist durch geeignete Nachweise zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäscherei unternommen wird;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Zahlungsmitteln sowie den Zahlungssystemen, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen;
    3. Ziffer 3
      wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, Angaben über den Zugang des Anzeigepflichtigen zu Finanzmärkten, über die Mittel erlangt worden sind oder erlangt werden sollen, die zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt werden sollen, einschließlich näherer Angaben über die dabei verwendeten Finanzinstrumente;
    4. Ziffer 4
      im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zurückzuzahlen. Die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen. Wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, zentralen Gegenparteien, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;
    5. Ziffer 5
      Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen des Anzeigepflichtigen mit anderen Inhabern von Anteilen an der zentralen Gegenpartei;
    6. Ziffer 6
      nähere Angaben zu den Vermögenswerten einschließlich Vermögenswerten der zentralen Gegenpartei, die zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Erwerbspreis im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      wenn der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung an der zentralen Gegenpartei erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis der Beteiligung an der zentralen Gegenpartei;
    2. Ziffer 2
      wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung an der zentralen Gegenpartei erwirbt oder erhöht, indem er eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis für die direkt erworbene oder erhöhte sonstige Beteiligung;
    3. Ziffer 3
      wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung an der zentralen Gegenpartei erwirbt oder erhöht, ohne dass er dabei eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, ist kein Erwerbspreis anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2017

Schlagworte

Eigenmittel, Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40197826