Rechtstracker.at

§ 12 HGG 2001

Fassungen
01.10.2013 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 181/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1201.10.201330.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 1201.09.200930.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1201.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 58/2005
§ 1201.04.200131.12.2007 BGBl. I Nr. 31/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 181/2013

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen
    1. Ziffer eins
      für die Pflege ihrer Kleidung und
    2. Ziffer 2
      für ihren sonstigen persönlichen Bedarf.
    Die Leistung nach Ziffer eins, gebührt ausschließlich beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes.
  3. Absatz 3,Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Absatz 2, gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.
  4. Absatz 4,Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen
    1. Ziffer eins
      als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen besonderen Anlässen.
    Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.
  5. Absatz 5,Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155496