Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften
Voraussetzungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
(2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3)Absatz 3,Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 unddie allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
NOR40155945