Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften
Voraussetzungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
(2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3)Absatz 3,Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 unddie allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und
die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.
(4)Absatz 4,Scheidet der Geschäftsführer aus, so ist längstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein neuer Geschäftsführer zu bestellen, widrigenfalls die Anerkennung von der Behörde zu wiederrufen ist. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers die selbstständige Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
(5)Absatz 5,Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft haben die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde unverzüglich längstens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
NOR40194359