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§ 52 BiBuG 2014

Fassungen
01.01.2014 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2020
§ 5216.09.201721.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 5201.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 191/2013

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 135/2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Innerorganisatorische Maßnahmen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. Litera a
        Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
      2. Litera b
        Verdachtsmeldungen,
      3. Litera c
        die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. Litera d
        die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. Litera e
        geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. Ziffer 2
      das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. Litera a
        mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      2. Litera b
        in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. Absatz 2,In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
  3. Absatz 3,Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.

Schlagworte

Kontrollsystem

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155969