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§ 52 BiBuG 2014

Fassungen
16.09.2017 bis 21.07.2020 — BGBl. I Nr. 135/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute22.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 66/2020
§ 5216.09.201721.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 5201.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

16.09.2017BGBl. I Nr. 135/2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020danach: BGBl. I Nr. 66/2020

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der in Paragraph 46, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte holt die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach Paragraph 46, Ziffer eins bis 3 normierten Sorgfaltspflichten ein und sorgt unter Anwendung angemessener Schritte dafür, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten vorlegt.
  2. Absatz 2,Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind Verpflichtete im Sinne des Artikel 2, der 4. Geldwäsche-RL und
    2. Ziffer 2
      sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der 4. Geldwäsche-RL entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt. Personen mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194371