Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Inhalt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.
(2)Absatz 2,Es sind die genauen Bezeichnungen einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder erolgreich absolvierter Teile einer Ausbildung gemäß § 2 Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung (ZiDAV) BGBl. I Nr. 285/2013 mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.Es sind die genauen Bezeichnungen einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder erolgreich absolvierter Teile einer Ausbildung gemäß Paragraph 2, Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung (ZiDAV) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 285 aus 2013, mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen. (3)Absatz 3,Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR40156539