Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Inhalt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.
(1a)Absatz eins a,Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß § 22a ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß Paragraph 22 a, ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.
(2)Absatz 2,Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.
(3)Absatz 3,Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR40214438