Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Gebräuchlich gewordene Schreibweise
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:Einem Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:
Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013;
Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2)Absatz 2,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
(3)Absatz 3,Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.
(4)Absatz 4,Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR40157694