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§ 13 PStG-DV 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 1301.11.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 87/2017

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Gebräuchlich gewordene Schreibweise

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Einem Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013;
    2. Ziffer 2
      Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
  2. Absatz 2,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
  3. Absatz 3,Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.
  4. Absatz 4,Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157694