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§ 13 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 87/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 1301.11.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 87/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Gebräuchlich gewordene Schreibweise

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Einem Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013;
    2. Ziffer 2
      Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
  2. Absatz 2,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
  3. Absatz 3,Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.
  4. Absatz 4,Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

Anmerkung

Art. 3 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 87/2017 lautet: „In § 13 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- und Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Familien- oder Nachnamen“.

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40191896