Rechtstracker.at

§ 12 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 01.11.2013 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.11.2013 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Akademische Grade und Standesbezeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.
  3. Absatz 3,Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157693