Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
8. Abschnitt
Abfrage des Sterbedatums
Abfrage
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Soweit eine nach dem 1. November 2013 verstorbene Person durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:
jeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;
jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,); nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;
den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 Z 4 haben einen Antrag im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt ist.Personen nach Absatz eins, Ziffer 4, haben einen Antrag im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“
(4)Absatz 4,Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.Bei einer Abfrage durch die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.
(5)Absatz 5,Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält keine noch nicht vollständig nacherfassten Datensätze.“
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR40157714