Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
8. Abschnitt
Abfrage des Sterbedatums
Abfrage
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Soweit eine Person nach dem 1. November 2013 verstorben ist oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und sie durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:
jeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;
jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG);jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG);
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;
den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 Z 4 haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.Personen nach Absatz eins, Ziffer 4, haben einen Antrag im Wege des gemäß Paragraph 16, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“
(4)Absatz 4,Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.Bei einer Abfrage durch die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.
(5)Absatz 5,Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“
Anmerkung
Art. 3 Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 87/2017 lautet: „In § 33 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „(§§ 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch das Zitat „(§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „(§§ 4 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
NOR40202391