Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung
§ 4.Paragraph 4,
Es sind folgende Merkmale zu erheben:
bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;
beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Z 1 sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Ziffer eins, sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;
beim Bund, bei den Ländern sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich;
bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR40158306