Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 20.02.2026 — BGBl. II Nr. 31/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute20.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 31/2026
§ 401.01.201419.02.2026 BGBl. II Nr. 345/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.02.2026BGBl. II Nr. 31/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

Paragraph 4,

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;
  2. Ziffer 2
    beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Ziffer eins, sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;
  3. Ziffer 3
    beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;
  4. Ziffer 4
    bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276318