Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 20.02.2026 — BGBl. II Nr. 31/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute20.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 31/2026
§ 501.01.201419.02.2026 BGBl. II Nr. 345/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebarungsstatistik-VO 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.02.2026BGBl. II Nr. 31/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors;
    2. Ziffer 2
      binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheiten zu einer Sektorklassifikation durch die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendig sind.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der in Paragraph 4, aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, von den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vom Bund bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;
    3. Ziffer 2 a
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, von den Ländern und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;
    4. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, betreffend die Gemeinden innerhalb von vier Wochen und von den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;
    5. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, vom Bund, den Ländern, der Gemeinde Wien sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 16. des Folgemonats;
    6. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, von den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt.
  3. Absatz 3,Bedürfen die Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Absatz 2, angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  4. Absatz 4,Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Die Erhebungseinheiten haben die Daten vor der Übermittlung auf Konformität mit den für die jeweilige Erhebungseinheit geltenden Rechnungslegungsvorschriften und auf Konformität mit den festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Absatz 4, festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Schlagworte

Budgetjahr

Im RIS seit

23.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20008640

Dokumentnummer

NOR40276319