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§ 51 KEM-V 2009

Fassungen
15.11.2013 bis 18.10.2016 — BGBl. II Nr. 344/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 5115.11.201318.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 344/2013
§ 5107.07.200914.11.2013 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

15.11.2013BGBl. II Nr. 344/2013

Außerkrafttretensdatum

18.10.2016danach: BGBl. II Nr. 285/2016

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 49, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 49, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2,Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
  3. Absatz 3,Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
  4. Absatz 4,Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Ausgenommen von Absatz 4, sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
  6. Absatz 6,Weiters von Absatz 4, ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 übertragen wird.

Im RIS seit

20.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40158369