Rechtstracker.at

§ 51 KEM-V 2009

Fassungen
ab 19.10.2016 — BGBl. II Nr. 285/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute19.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 285/2016
§ 5115.11.201318.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 344/2013
§ 5107.07.200914.11.2013 BGBl. II Nr. 212/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

19.10.2016BGBl. II Nr. 285/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEM-V 2009

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 49, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 49, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2,Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,)

  3. Absatz 4,Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
  4. Absatz 4 a,Stehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Absatz 4, unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.
  5. Absatz 5,Ausgenommen von Absatz 4, sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
  6. Absatz 6,Weiters von Absatz 4, ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 übertragen wird.

Im RIS seit

20.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Gesetzesnummer

20006383

Dokumentnummer

NOR40187172