Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
04.12.2013 bis 06.10.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 307.10.201531.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 298/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 304.12.201306.10.2015 § → § —
§ 331.12.199403.12.2013 BGBl. Nr. 70/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.12.2013

Außerkrafttretensdatum

06.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2013

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Absatz eins bis 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden vergleiche Paragraph 6, Absatz 8,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Absatz 2, zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
  2. Absatz 2,Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:

Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 81 c, Absatz 3, lit. D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t, ris-attachment://image002.pngt den durchschnittlichen Rechnungszins eines Versicherungsunternehmens im Jahre t, ris-attachment://image003.png den durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und dem Referenzzinssatz im Jahr 2012 beträgt 1,45 vH.

  1. Absatz 3,Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
  2. Absatz 4,Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, VAG im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz eins, Gewinnbeteiligungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 398 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2013, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Absatz 2, nicht erreicht ist.
  3. Absatz 5,Für Versicherungsverträge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013, (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2010, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Gesetzesnummer

10007689

Dokumentnummer

NOR40158693