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§ 7 PAktPBV

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 334/2018
§ 701.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 436/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 334/2018

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Versicherungstechnisches Ergebnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;
    2. Ziffer 2
      die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;
    3. Ziffer 3
      die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.
    Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
  3. Absatz 3,Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG;
    2. Ziffer 2
      Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG;
    3. Ziffer 3
      im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;
    4. Ziffer 4
      Ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158870