Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Abs. 3 Z 4 bis 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 2
Text
Versicherungstechnisches Ergebnis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;
die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;
die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.
Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß § 20 Abs. 1 PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
(2)Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
(3)Absatz 3,Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG;Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG;
Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG;Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG;
im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;
ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;
ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß Paragraph 21 e, Absatz 3, Ziffer 5, PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.
Schlagworte
Zeichnungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40210153