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§ 7 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 334/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 334/2018
§ 701.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 334/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 2

Text

Versicherungstechnisches Ergebnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;
    2. Ziffer 2
      die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;
    3. Ziffer 3
      die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.
    Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2,Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.
  3. Absatz 3,Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 5, PKG;
    2. Ziffer 2
      Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, PKG;
    3. Ziffer 3
      im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;
    4. Ziffer 4
      ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;
    5. Ziffer 5
      ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß Paragraph 21 e, Absatz 3, Ziffer 5, PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;
    6. Ziffer 6
      ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.

Schlagworte

Zeichnungspolitik

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210153