Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).
Text
Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
(2)Absatz 2,Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.
(3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.
Schlagworte
Arbeitgeberreserve, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Beitragsordnung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40158871