Rechtstracker.at

§ 8 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 436/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
  2. Absatz 2,Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:
    1. Ziffer eins
      Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;
    3. Ziffer 3
      Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;
    4. Ziffer 4
      stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.
  3. Absatz 3,Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

Schlagworte

Arbeitgeberreserve, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Beitragsordnung

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158871