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§ 9 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 334/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 334/2018
§ 901.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 334/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Absatz 2, 2 a und 4 : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 2

Text

Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des Paragraph 21 e, Absatz 3, PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
  3. Absatz 2 a,Über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist zu berichten.
  4. Absatz 3,Die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
  5. Absatz 4,Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5,Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, PKG sind zu beschreiben.
  7. Absatz 6,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
  8. Absatz 7,Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210154