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§ 10 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. II Nr. 334/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 334/2018
§ 1001.01.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 334/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Absatz 2, Ziffer 3 a, :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz 2

Text

Verwaltungskostenrückstellung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Prüfbericht gemäß Absatz eins, hat folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung;
    2. Ziffer 2
      die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen;
    3. Ziffer 3
      wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, geführt, so ist Folgendes anzugeben:
      1. Litera a
        Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
      2. Litera b
        Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
      3. Litera c
        wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben;
    4. Ziffer 3 a
      die Erläuterung hinsichtlich der Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
    5. Ziffer 4
      besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;
    6. Ziffer 5
      sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“;
    7. Ziffer 6
      die eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

Schlagworte

Unterdeckung, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210155