Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).
Text
Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des Paragraph 21, Absatz 6, PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
(3)Absatz 3,Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.Die Rechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
(4)Absatz 4,Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 9, PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, PKG sind zu beschreiben.
(6)Absatz 6,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
(7)Absatz 7,Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40158872