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§ 6 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 436/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des Paragraph eins, Absatz 3, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.
  3. Absatz 3,Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:
    1. Ziffer eins
      Sollwert der Schwankungsrückstellung;
    2. Ziffer 2
      Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PKG;
    4. Ziffer 4
      Zuweisung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2012,;
    5. Ziffer 5
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, PKG;
    6. Ziffer 6
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, PKG;
    7. Ziffer 7
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
    8. Ziffer 8
      Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Betriebspensionsgesetz – BPG sowie Paragraph 17 und Paragraph 41, PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
    9. Ziffer 9
      Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, PKG;
    10. Ziffer 10
      Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, PKG.
  4. Absatz 4,Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158869