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§ 5 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 436/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Veranlagungsergebnis

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.
  2. Absatz 2,Die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Gutschriften gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, PKG sind zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Vergütungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4 b, PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, PKG sind die Berechnungsbasis gemäß Paragraph 48, PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158868