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§ 4 PAktPBV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 436/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 436/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Paragraph 4,

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. Ziffer eins
    Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. Ziffer 2
    Richtigkeit der Angaben;
  3. Ziffer 3
    Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. Ziffer 4
    Verständlichkeit der Aussagen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158867