Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2717.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst:
    1. Ziffer eins
      Bei allen Handfeuerwaffen die zuverlässige Funktion des Schlosses, der Rasten, insbesondere der Sicherheitsrasten sowie des Zündkanals. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei Verwendung der Gebrauchsladung zu viel Gasdruck entweicht;
    2. Ziffer 2
      bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
  2. Absatz 2,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158919