Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst:
Bei allen Handfeuerwaffen die zuverlässige Funktion des Schlosses, der Rasten, insbesondere der Sicherheitsrasten sowie des Zündkanals. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei Verwendung der Gebrauchsladung zu viel Gasdruck entweicht;
bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
(2)Absatz 2,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158919