Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 433/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2717.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 433/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Funktionssicherheit hat folgende Punkte miteinzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Bei allen Handfeuerwaffen müssen das Schloss, die Rasten (insbesondere die Sicherheitsrasten) und der Zündkanal zuverlässig funktionieren. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei der Verwendung der Gebrauchsladung zuviel Gasdruck entweicht.
    2. Ziffer 2
      Bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
    3. Ziffer 3
      Bei Böllern darf die Bohrung des Zündkanals nicht größer als 2 mm sein. Bei genormter Kartuschenmunition hat die Kontrolle nach Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis f sowie nach der TDCC Tabelle römisch sieben (Anlage 3) zu erfolgen. Der Schlagbolzen muss einen Vorstand von 1,4 mm bis 1,6 mm und einen Durchmesser von 1,7 mm bis 3.0 mm haben. Die Schlagbolzenspitze muss eine Halbkugelform aufweisen. Ein Einzünden durch die Rohrmündung darf nicht erfolgen. Die Zündung muss bei Auslösen des Zündmechanismus sofort erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220432