Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 26.Paragraph 26,
Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
Land oder Ort der Herstellung;
Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
Bezeichnung des Kalibers (z. B. 8 mm, .32) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;
bei Vorderladerwaffen für den scharfen Schuss die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage jeweils in g;
bei Vorderlader-Böllerkanonen und bei Böllerkanonen für nicht genormte wiederladbare Kartuschen die höchstzulässige Pulverladung und das höchstzulässige Gewicht der Ladungsverdämmung jeweils in g und der Rohrinnendurchmesser in mm.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220431