Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 433/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 2617.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 433/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 26,

Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

  1. Ziffer eins
    Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
  2. Ziffer 2
    Land oder Ort der Herstellung;
  3. Ziffer 3
    Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
  4. Ziffer 4
    Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
  5. Ziffer 5
    Bezeichnung des Kalibers (z. B. 8 mm, .32) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
  6. Ziffer 6
    bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
  7. Ziffer 7
    Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;
  8. Ziffer 8
    bei Vorderladerwaffen für den scharfen Schuss die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage jeweils in g;
  9. Ziffer 9
    bei Vorderlader-Böllerkanonen und bei Böllerkanonen für nicht genormte wiederladbare Kartuschen die höchstzulässige Pulverladung und das höchstzulässige Gewicht der Ladungsverdämmung jeweils in g und der Rohrinnendurchmesser in mm.

Schlagworte

Waffennummer

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220431