Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Umfang der Beschussprüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Beschussprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 26,;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 27;die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß Paragraph 27,;
den Endbeschuss gemäß § 29;den Endbeschuss gemäß Paragraph 29,;
die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß Paragraph 30,
(2)Absatz 2,Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158917