Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt Paragraph 21, Absatz eins und 3,
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher einer Vorderlader-Böllerkanone, einer Böllerkanone für nicht genormte wiederladbare Kartuschen sowie eines Prangerstutzens ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 2, ist dem Einreicher einer Vorderlader-Böllerkanone, einer Böllerkanone für nicht genormte wiederladbare Kartuschen sowie eines Prangerstutzens ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
Art der geprüften Handfeuerwaffe;
Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
maximale Ladung des Substituts der Gebrauchsladung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158928