Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt Paragraph 21, Absatz eins und 3,
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 2, ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
Art der geprüften Handfeuerwaffe;
Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;
maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;
maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;
Kaliber oder Rohrinnendurchmesser.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220436