Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph 37,

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Handfeuerwaffen,
    1. Litera a
      deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
    2. Litera b
      deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
    3. Litera c
      die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
  2. Ziffer 2
    Schussapparate gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,);
  4. Ziffer 4
    Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158929