Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 37.Paragraph 37,
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:
Handfeuerwaffen,
deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
Schussapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z 2;Schussapparate gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,;
Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (§ 1 Abs. 2 Z 3);Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,);
Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.
Schlagworte
Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158929