Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Art der Erprobung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die in § 37 Z 1, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 < 6 mm und mit einer Länge L6 < 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird.Die in Paragraph 37, Ziffer eins, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 < 6 mm und mit einer Länge L6 < 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff beantragt wird.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.Die in Absatz eins, angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
(4)Absatz 4,Für Schussapparate gemäß § 37 Z 2, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.Für Schussapparate gemäß Paragraph 37, Ziffer 2,, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.
Schlagworte
Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158930