Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Einreichung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.Die Einreichung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 4, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;
Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
(3)Absatz 3,Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Laufeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158931