Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Einreichung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Einreichung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 4, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß Paragraphen 53, ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
    2. Ziffer 2
      Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
    4. Ziffer 4
      bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
  3. Absatz 3,Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Laufeinrichtung

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158931