Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
2. Abschnitt
Typenprüfung
Umfang der Typenprüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Typenprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 41,;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 42,;
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 43,;
den Beschuss gemäß § 45;den Beschuss gemäß Paragraph 45,;
die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß Paragraph 46,
(2)Absatz 2,Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.
(3)Absatz 3,Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158932