Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;
Modell- bzw. Typenbezeichnung;
Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;
Bezeichnung des Kalibers;
bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1) oder der Handelsbezeichnung;
bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.
(2)Absatz 2,Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.Bei Schussapparaten können die in Absatz eins, genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3)Absatz 3,Es ist ferner zu überprüfen, ob
die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.
Schlagworte
Modellbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220437