Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
17.12.2013 bis 23.12.2019 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 4117.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2019danach: BGBl. II Nr. 433/2019

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
    1. Ziffer eins
      Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      Modell- bzw. Typenbezeichnung;
    3. Ziffer 3
      Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Kalibers;
    5. Ziffer 5
      bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe gemäß ÖNORM S 1205 oder der Handelsbezeichnung;
    6. Ziffer 6
      bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.
  2. Absatz 2,Bei Schussapparaten können die in Absatz eins, genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
  3. Absatz 3,Es ist ferner zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.

Schlagworte

Modellbezeichnung

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158933