Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2)Absatz 2,Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass
nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist;
der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert;
der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss;
das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist.
(3)Absatz 3,Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie vom Typ Revolver;
geschossen werden. Es ist festzustellen, ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Handfeuerwaffe vorhanden ist, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.
Schlagworte
Lademechanismus, Abfeuerungseinrichtung, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158934