Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 433/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 4317.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 433/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Zu kontrollieren sind:
    1. Ziffer eins
      der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegebenen Abmessungen;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,)
    1. Ziffer 3
      bei jenen Schussapparaten, für welche die TDCC Tabelle römisch sechs (Anlage 3) keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4,) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;
    2. Ziffer 4
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen:
      1. Litera a
        P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
      2. Litera b
        H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
      3. Litera c
        L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
      4. Litera d
        R: Tiefe der Randeinfräsung.
      Alle Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der TDCC Tabelle römisch acht (Anlage 3) angegebenen Werte zu sein.
  2. Absatz 2,Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Schlagworte

Felddurchmesser, Patronenlager, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220438