Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Rückstellung vor dem Beschuss
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Paragraphen 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;Fehlen einer der in Paragraph 41, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 43, zu kontrollierenden Abmessungen;
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;
bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.
(2)Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
Schlagworte
Patronenlager, Lademechanismus, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158936