Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung vor dem Beschuss

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Paragraphen 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Bohrung;
    3. Ziffer 3
      unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
    4. Ziffer 4
      sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
    5. Ziffer 5
      Fehlen einer der in Paragraph 41, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
    6. Ziffer 6
      Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 43, zu kontrollierenden Abmessungen;
    7. Ziffer 7
      Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
    8. Ziffer 8
      bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;
    9. Ziffer 9
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.
  2. Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.

Schlagworte

Patronenlager, Lademechanismus, Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158936