Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 433/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 4517.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 433/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Beschuss bei Typenprüfung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß Paragraph 44, zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
  3. Absatz 3,Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 2013 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.
  4. Absatz 4,Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschusspatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera a und b keine Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      bei Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, Litera c, sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
    3. Ziffer 3
      bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für die vorgesehene Verwendung geeignetes Material abzufeuern;
    4. Ziffer 4
      bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen sind abzufeuern:
      1. Litera a
        zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
      2. Litera b
        drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver.
  5. Absatz 5,Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Absatz 4, Ziffer 3, nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (römisch fünf a) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.
  6. Absatz 6,Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Absatz 4,) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (römisch fünf a) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaftem Diagramm definiert ist:

                            

Hierzu sind zehn Gebrauchskartuschen unter den stärksten der Serienfertigung auszuwählen, deren mittlerer Druck beim Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,16 cm3 mindestens 85% des für das betreffende Kaliber in der TDCC Tabelle römisch sechs (Anlage 3) festgelegten maximal zulässigen Druckes beträgt. Es sind ein metallischer Ladestreifen bzw. ein Magazin aus Metall sowie der schwerste Kolben mit maximal dem kleinsten Spiel gegenüber dem Lauf zu verwenden, der nach der Herstellungszeichnung für das System vorgesehen ist, und der ein reduziertes Prüfvolumen (VE) aufweist, um die geforderten 30% Überdruck bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes zu erreichen.
  1. Absatz 7,Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Absatz 6, auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (römisch fünf a) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Absatz 6, beispielhaft dargestelltem Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Absatz 6, mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.
  2. Absatz 8,Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus vergleichbarem Material mit einer Dicke von mindestens 100 mm und einer Härte von 60 Shore A 5 Shore A.
    2. Ziffer 2
      Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls vorhandene Dämpfungselemente ausgetauscht werden; der Apparat ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.
  3. Absatz 9,Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

Schlagworte

Alarmwaffe, Schreckschusswaffe

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220439